Tz. 663

Die Vorschrift gilt für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Die Präzisierung in Abs. 1 Satz 3 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (Art. 75 Abs. 1 EGHGB). Im Übrigen die Vorschrift ist in der Fassung des BilMoG gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 zulässig. Der Vollkostenansatz des § 255 Abs. 2 HGB findet aber nur auf Herstellungsvorgänge Anwendung, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben (Art. 66 Abs. 3 Satz 3 EGHGB), dasselbe gilt für die Anwendung des Abs. 2a im Hinblick auf selbstgeschaffene immaterielle Vermögenwerte.

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