Tz. 76

Die Vorschrift gilt für alle bilanzierungspflichtigen Kaufleute. Sie ist in der Fassung des BilMoG gem. Art. 66 Abs. 3 EGHGB zwingend anzuwenden auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen; zu den Änderungen durch das MircroBilG und das BilRuG vgl. Tz. 77. Eine frühere Anwendung ist gem. Art. 66 Abs. 3 Satz 6 zulässig. Soweit der derivative Geschäfts- oder Firmenwert gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB betroffen ist, bestimmt Art. 66 Abs. 3 Satz 2 EGHGB, dass § 253 HGB nur auf solche anzuwenden ist, die in Geschäftsjahren erworben wurden, die nach dem 31.12.2009 begonnen haben; das betrifft die Pflicht zur Abschreibung. Im Hinblick auf außerplanmäßige Abschreibungen nach altem Recht (§§ 253 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 254, 279 Abs. 2 HGB a. F.) gilt: Wurden sie in Geschäftsjahren vorgenommen, die vor dem 01.01.2010 begonnen haben, dürfen sie beibehalten und nach den alten Vorschriften fortgeführt werden (Wahlrecht). Das bestimmt Art. 67 Abs. 4 EGHGB.

 

Tz. 77

Mit dem MicroBilG von 2012 wurden § 253 Abs. 1 HGB die Sätze 5 und 6 angefügt. Sie betreffen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB. Diese Änderungen sind gem. Art. 70 Abs. 1 EGHGB erstmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 beziehen. Für Kaufleute mit kalendergleichem Geschäftsjahr bedeutet dies, dass auch der Jahres- und Konzernabschluss 2012 bereits den durch das MicroBilG geänderten Vorschriften unterliegt.

 

Tz. 78

Die erstmalige Anwendung der inhaltlichen Änderungen durch das BilRuG zur Abschreibung von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB) und zur Abschreibung des derivativ erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) richtet sich nach Art. 75 Abs. 3 EGHGB. § 253 Abs. 3 Satz 3 n. F. HGB ist auf selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden. Hinsichtlich der neuen Abschreibungsregelungen für den Geschäfts- oder Firmenwert stellt Art. 75 Abs. 3 Satz 2 EGHGB auf den Zeitpunkt seines Erwerbs ab. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB gilt danach für Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Sofern sich ein Kaufmann entscheidet, die Neuregelungen des BilRuG bereits früher anzuwenden, hat er abweichend von den vorstehend erläuterten Vorgaben auch die Neuregelungen des § 253 Abs. 3 HGB (und die redaktionellen Folgeänderungen in Abs. 5) vorzeitig anzuwenden (Art. 75 Abs. 3 Satz 3 EGHGB).

 

Tz. 79

Die Regelungen zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 sind verpflichtend erstmals anzuwenden auf Jahresabschlüsse, deren zugrunde liegendes Geschäftsjahr nach dem 31.12.2015 endet (Art. 75 Abs. 6 EGHGB). Sie dürfen aber bereits auf Jahresabschlüsse des kalendergleichen Geschäftsjahrs 2015 angewendet werden. Außerdem gilt diese Erleichterung für Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 01.01.2016 enden (Art. 75 Abs. 7 EGHGB).

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