Tz. 809

Der Geltungsbereich des IAS 21 umfasst die Umrechnung von Geschäftsvorfällen eines Unternehmens, welche in einer fremden Währung abgeschlossen wurden, wie z. B. den Kauf und Verkauf von Gütern zu einem in einer fremden Währung lautenden Preis. Daneben wird die Umrechnung von Abschlüssen in eine andere Währung geregelt. Insbesondere betrifft dies die Umrechnung der Abschlüsse ausländischer Einheiten zum Zwecke der Konsolidierung.

Eine ausländische Einheit bzw. ein ausländischer Geschäftsbetrieb ist

  • ein Tochterunternehmen (IFRS 10),
  • ein assoziiertes Unternehmen (IAS 28),
  • eine gemeinschaftliche Vereinbarung (IFRS 11) oder
  • eine Niederlassung des berichtenden Unternehmens,

dessen Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt ist oder in einer anderen Währung ausgeübt wird als die des berichtenden Unternehmens (IAS 21.8).

 

Tz. 810

Aus dem Anwendungsbereich des IAS 21 sind folgende Sachverhalte ausgenommen:

  • Derivative Geschäfte und Salden in Fremdwährung gem. IAS 39/ IFRS 9. IAS 21 gilt hier ausschließlich für die Umrechnung von funktionaler Währung in Berichtswährung.
  • Die Sicherungsbilanzierung (hedge accounting) von Fremdwährungsposten einschließlich der Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Einheiten (IAS 39 und IFRS 9).
  • Die Umrechnung von Zahlungsströmen in Fremdwährung bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung (IAS 7.25 ff.).
 

Tz. 811

Der Standard IAS 21 ist in seiner derzeitigen Form mit den Änderungen vom Januar 2008 seit dem 1. Juli 2009 anzuwenden.

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