Tz. 55

Die Bewertungsgrundlagen sind in den einzelnen sachbezogenen Standards geregelt und gel­ten, soweit dort keine besonderen Beschränkungen geregelt sind, sachlich für alle Ab­schlüs­se. IFRS 13 gilt mit der einheitlichen Definition des beizulegenden Zeitwerts für alle Geschäfts­jahre, die am oder nach dem 01.01.2013 begonnen haben. IAS 2 gilt mit den Re­gelungen zur Vor­rats­bewertung für alle Geschäftsjahre seit 2005 (vgl. IAS 2.40). IAS 8 gilt mit den Vor­schrif­ten über die Änderung von Bewertungsmethoden ebenfalls für alle Geschäftsjahre seit 2005 (vgl. IAS 8.54), ebenso IAS 16 mit den Bewertungsgrundsätzen für Vermögenswerte des Sach­an­la­ge­vermögens (vgl. IAS 16.81). IAS 38 gilt mit den Bewertungsgrundsätzen für immaterielle Ver­mögenswerte für alle Geschäftsjahre die am oder nach dem 31.03.2004 begonnen haben (vgl. IAS 38.130; zur zeitlichen Geltung späterer Änderungen vgl. Tz. 313 ff.). IAS 39 gilt mit den Bewertungsregeln für Finanzinstrumente ebenfalls seit 2005 (vgl. IAS 39.103; zur zeitlichen Gel­tung späterer Änderungen vgl. Tz. 326 ff.). Das gilt auch für IAS 40 (vgl. IAS 40.85). IAS 41 gilt mit den Regelungen über die Bewertung von landwirtschaftlichen Vermögenswerten be­reits seit 2003 (vgl. IAS 41.58).

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