Tz. 55
Die Bewertungsgrundlagen sind in den einzelnen sachbezogenen Standards geregelt und gelten, soweit dort keine besonderen Beschränkungen geregelt sind, sachlich für alle Abschlüsse. IFRS 13 gilt mit der einheitlichen Definition des beizulegenden Zeitwerts für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2013 begonnen haben. IAS 2 gilt mit den Regelungen zur Vorratsbewertung für alle Geschäftsjahre seit 2005 (vgl. IAS 2.40). IAS 8 gilt mit den Vorschriften über die Änderung von Bewertungsmethoden ebenfalls für alle Geschäftsjahre seit 2005 (vgl. IAS 8.54), ebenso IAS 16 mit den Bewertungsgrundsätzen für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens (vgl. IAS 16.81). IAS 38 gilt mit den Bewertungsgrundsätzen für immaterielle Vermögenswerte für alle Geschäftsjahre die am oder nach dem 31.03.2004 begonnen haben (vgl. IAS 38.130; zur zeitlichen Geltung späterer Änderungen vgl. Tz. 313 ff.). IAS 39 gilt mit den Bewertungsregeln für Finanzinstrumente ebenfalls seit 2005 (vgl. IAS 39.103; zur zeitlichen Geltung späterer Änderungen vgl. Tz. 326 ff.). Das gilt auch für IAS 40 (vgl. IAS 40.85). IAS 41 gilt mit den Regelungen über die Bewertung von landwirtschaftlichen Vermögenswerten bereits seit 2003 (vgl. IAS 41.58).
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