Tz. 646

Mit den neuen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (Cashflow- oder fair-value-hedge-Beziehungen) soll das externe Rechnungswesen stärker mit dem internen Risikomanagement verknüpft werden. Zu den Komponenten der Bilanzierung gehören

  • das Grundgeschäft,
  • die Designation (Sicherungsinstrument zu Grundgeschäft),
  • die (prospektive) Beurteilung der Sicherungseffektivität,
  • die eventuell notwendige Rekalibrierung von Sicherungsbeziehungen und
  • die De-Designation der Sicherungsbeziehung bei Zielsetzungsänderungen des Risikomanagements.
 

Tz. 647

Ein Grundgeschäft kann nur dann designiert werden, wenn dieses zum unternehmensinternen Risikomanagement gehört und innerhalb dessen gesteuert wird. Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen werden entscheidend bzgl. der Designation einzelner (Risiko-)Bestandteile nicht-finan­zieller Grundgeschäfte erweitert. Eine (kasuistische) Einschränkung auf Währungsrisiken fällt weg. Die komponentenweise Designation ist möglich, wenn diese

  • eigenständig identifizierbar und
  • verlässlich bewertbar sind.
 

Tz. 648

Die (nicht begrenzte) Zusammenfassung von Grundgeschäften ist statthaft, insofern auch das aggregierte Risiko (Grundgeschäft und Derivat) dem Risikomanagement unterliegt. Bei aggregierten Risiken können sich Zahlungsströme u. a. kompensieren, was ebenso im Ausweis bzw. in der Designation einer (Null-)Nettoposition resultieren kann. Dann kann die gesonderte Designation eines Sicherungsgeschäfts entfallen. Es müssen aber folgende Bedingungen gelten:

  • Das Exposure ist Teil einer rollierenden Planung des Risikomanagements, nach welcher auch das Neugeschäft gesteuert wird.
  • Es ist von einer kontinuierlichen Veränderung des Netto-Exposuresumfangs auszugehen.
  • Wenn sich die Nettoposition nicht gegen Null aufaddiert, wird dies mit weiteren Sicherungsbeziehungen erreicht und es werden in der Regel Sicherungsgeschäfte auf diese Nettoposition designiert.
 

Tz. 649

IFRS 9 gestattet eine Designation von Grundgeschäften auch nur in (relativen oder absoluten) Teilen. Hierfür ist die Berücksichtigung im Risikomanagement des Unternehmens ausschlaggebend. In den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallen neben top and bottom layers bei fair value hedges auch top layer bei cash flow hedges. Die Absicherung eines layers sichert nur Zahlungsströme und Wertschwankungen über bestimmte Perioden hinweg. Zu unterscheiden ist ein hedge der ersten (bottom layer) und der letzten (top layer) Zahlungsströme und Wertschwankungen.

Wird nur ein relativer Anteil des Grundgeschäfts designiert, ist neben dem prozentualen Anteil auch die nominelle Höhe des gesamten Grundgeschäftes anzugeben. Entscheidend für die Designation von layern ist zudem die Möglichkeit zur vorzeitigen Tilgung.

Der Standard lässt ebenfalls eine Designation von Risikokomponenten zu, die sich nicht ausschließlich auf Finanzinstrumente beziehen. Die Designierbarkeit ist möglich, sofern die Komponente einzeln identifiziert und verlässlich bewertbar ist.

 

Tz. 650

Grundsätzlich kann jedes Finanzinstrument designiert werden, das fair value through profit or loss bewertet wird, wobei dies nicht für finanzielle Verbindlichkeiten (fair-value-Option) gilt, weil die durch IFRS 9 geforderte GuV-neutrale Erfassung von Wertschwankungen aufgrund des Ausfallrisikos eine Verzerrung des Sicherungseffekts nach sich ziehen würde. Demnach sind auch Eigenkapitaltitel (fair-value-through-OCI-Option) nicht designierbar. Die selbstständige Designation eingebetteter Derivate ist unzulässig. Diese können nur im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft (host instrument) als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Auch hier ist eine aggregierte Betrachtung statthaft. Dies gilt vielmehr auch, wenn sich die Risiken ausgleichen oder die Sicherungsgeschäfte eingebettete Derivate enthalten.

 

Tz. 651

Bei der fair-value-Ermittlung einer Option ist ein zweistufiger Ansatz notwendig, wenn der innere Optionswert in eine Sicherungsbeziehung designiert wurde.

  1. Alle Schwankungen der Zeitwertkomponente werden GuV-neutral erfasst. Die Berechnung der Zeitwertkomponente erfolgt anhand einer fiktiven Option. Die Ausstattungsmerkmale der fiktiven Option sollten denen einer tatsächlichen entsprechen. Die GuV-wirksamen fair-value-Schwankungen ergeben sich als Differenz aus fiktiver und tatsächlicher Option.
  2. Der GuV-neutral erfasste Teil wird recycelt. Dessen Eintritt erfolgt abhängig vom Grundgeschäft. Handelt es sich um eine transaktionsbezogene Absicherung, tritt bei GuV-Wirksamkeit des Grundgeschäfts ein recycling im OCI ein. Wenn im Zuge des Grundgeschäfts eine nicht-finanzielle Forderung oder Verbindlichkeit entsteht, wird nicht GuV-wirksam recycelt. Lediglich der Bilanzposten wird um den OCI-Betrag angepasst. Wurde der innere Optionswert als Sicherungsinstrument designiert, ist der Zeitwert der Option über die Laufzeit planmäßig zu recyceln. Am Ende der Sicherungsbeziehung ist der kumulierte GuV-neutral im OCI erfasste Betrag zu recyceln.
 

Tz. 652

Bei Termingeschäften mit T...

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