Tz. 93

Forderungen in Fremdwährung sind gem. § 256a HGB, der auch für die Zugangsbewertung gilt, zum Devisenkassamittelkurs umzurechnen (vgl. Tz. 765 ff.).

Durch Abtretung erworbene Forderungen sind wie andere Vermögensgegenstände zu Anschaffungskosten anzusetzen. Übersteigen sie den Nennbetrag, ist in der Folge auf diesen abzuschreiben.

Originäre Forderungen, z. B. Darlehensforderungen oder Forderungen aus Lieferung und Leistung, sind nur anzusetzen, wenn kein schwebendes Geschäft vorliegt, nach h. M. dann zum Nennbetrag.[222] Ist der Auszahlungsbetrag niedriger, ist der Unterschiedsbetrag passiv abzugrenzen, wenn er sich aus vorausbezahlten Zinsen ergibt (näher bei § 250 HGB, vgl. Kapitel 5 Tz. 626 ff.).

 

Tz. 94

Bei Forderungen aus Verträgen (sowohl aus Kauf- als auch Darlehensvertrag) mit langer Stundung (mehr als ein Jahr) des Kaufpreises oder Ratenzahlung ist der Zinsanteil am Ende des Stundungszeitraums realisiert; entsprechend ist die Forderung zunächst um den Zinsanteil gekürzt anzusetzen.[223]

Unter- oder nichtverzinste Darlehensforderungen sind ebenfalls zum Nennbetrag zu aktivieren und sodann auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.[224]

Zero-Bonds (Anleihen ohne wiederkehrende Verzinsung, aber mit hohem Diskont) werden zum Ausgabebetrag angesetzt, der durch jährliche Zuschreibungen zu erhöhen ist.[225]

[222] Schubert/Gadek, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 254; a. A. (Ansatz zum Auszahlungsbetrag) Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 52.
[223] Schubert/Gadek, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 256; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 56.
[224] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 53.
[225] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 41; Krumm, in: Blümich, EStG, § 5 EStG Rn. 1091.

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