Tz. 732

Avalprovisionen, die als Entgelt für die Übernahme einer Bürgschaft gezahlt werden, können Probleme hinsichtlich der Abgrenzung als Fremdkapitalkosten i.S.v. IAS 23 bereiten:

  • Unstrittig sind gezahlte Bürgschaftsprovisionen, die im Zusammenhang mit einer Fremdmittelaufnahme stehen, als Fremdkapitalkosten anzusehen (IAS 23.5).
  • Fraglich ist, ob dies auch für Avalprovisionen gilt, die einen indirekten Bezug zum Fertigungsvorgang haben, wie z.B. Avalprovisionen zur Sicherung der Anzahlungen von Kunden im Rahmen langfristiger Fertigungsaufträge i.S.v. IAS 11.

Avalprovisionen könnten Fremdkapitalkosten darstellen, sofern der zugrunde liegende Finanzierungsvorgang die Begründung einer finanziellen Verbindlichkeit darstellt. Dagegen sprechen folgende Gründe:[890]

  1. Erhaltene Anzahlungen sind nicht finanzielle Verbindlichkeiten, die für die Erbringung einer Leistung gewährt wurden (IAS 32.AG11). Sie basieren nicht auf einer vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Mittel.
  2. Die Absetzung der erhaltenen Zahlungen von der Bilanzposition „Fertigungsaufträge mit aktivischem Saldo” aus langfristigen Fertigungsaufträgen spricht darüber hinaus für das Bestehen einer nicht finanziellen Verbindlichkeit, d.h., die Finanzierungstätigkeit des Kunden ist vielmehr als Tilgungsleistung auf die Forderung aus Auftragserlösen anzusehen.
  3. In einer Analogie zu IFRIC 1.8 sind auch Aufwendungen aus der Aufzinsung von langfristigen Rückstellungen nicht als Fremdkapitalkosten aktivierbar.

Im Ergebnis stellen daher zur Sicherung nicht finanzieller Verbindlichkeiten gezahlte Avalprovisionen keine Fremdkapitalkosten gemäß IAS 23 dar. Davon unabhängig können sie sich nach IAS 11 jedoch indirekt auf die Höhe der Aktivierung auswirken.

[890] Vgl. Zeyer/Eppinger/Seebacher, PiR 2010, 67 (67 f.).

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