Tz. 91

Wird für mehrere Vermögensgegenstände ein Gesamtpreis bezahlt, ohne dass sich die Zuordnung der Einzelpreise aus dem Vertrag oder der Rechnung ergibt, ist der Gesamtpreis anteilig nach dem Verhältnis der Zeitwerte umzulegen. Überhöhte Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten sind dann möglichst dem Vermögensgegenstand zuzuordnen, für dessen Anschaffung sie angefallen sind. Wo das nicht geht, bleibt es bei der zeitwertentsprechenden Verhältnismethode zur Umlage dieser Kosten. Die sog. Restwertmethode ist unzulässig, da hier nur ein Gegenstand zum Zeitwert bewertet wird und Überzahlungen bzw. Nebenkosten unzutreffend allein auf die verbleibenden Vermögensgegenstände verteilt werden.[218]

[218] ADS, § 255 Rn. 105; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 60; großzügiger Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 255 HGB Rn. 58.

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