Tz. 731

Die Ausgaben i.S.v. IAS 23 selbst entsprechen nicht den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, d.h., noch nicht bezahlte Aufwendungen sind kein Bestandteil der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage der kumulierten Ausgaben der Berichtsperiode kann der durchschnittliche Buchwert des qualifizierten Vermögenswerts herangezogen werden, da dieser aktivierte Fremdkapitalkosten vorheriger Perioden beinhaltet (IAS 23.18). Bei einer nicht gleichmäßigen Erfassung der Kosten innerhalb der Periode ist eine zeitanteilig gewichtete Korrektur der einzelnen Abflüsse erforderlich. Wurde eine Wertberichtigung für den qualifizierten Vermögenswert erfasst, ist diese (nur) für Zwecke der Bestimmung der Bemessungsgrundlage wieder zurückzudrehen. Ebenfalls nicht einzubeziehen ist eine gezahlte Umsatzsteuer, die zum späteren Vorsteuerabzug berechtigt.

 

BEISPIEL

Für die Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts wurden durch Unternehmen X Auszahlungen i.H.v. 119 Mio. EUR getätigt. Diese enthalten als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer. Der Regelsatz sei annahmegemäß 19,0 %. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich daher als Nettobetrag von 100 Mio. EUR.

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