Tz. 183

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Beiträge an einen der zulässigen Versorgungsträger einzuzahlen und dabei eine Mindestleistung zu garantieren. Aufgrund der Garantiezusage scheidet die Unterstützungskasse als Versorgungsträger aus. Diese Art der Altersvorsorge stellt eine Mischform von Leistungs- und Beitragszusage dar. Zugesagt wird, einen bestimmten Beitrag abzuführen, zugleich wird aber eine Mindestleistung garantiert. Kommt es also zu einem Ausfall des Versorgungsträgers, bleibt der Arbeitgeber zur Erfüllung in Höhe der garantierten Mindestleistung verpflichtet. Als Mindestleistung muss die Summe der einbezahlten Beiträge erbracht werden, allerdings dürfen Risikoprämien abgezogen werden, sodass im Ergebnis die zugesagte Mindestleistung unterhalb der eingezahlten Beiträge liegen kann. Der Arbeitnehmer trägt damit das Anlagerisiko.[417]

[417] Schipp, NZA 2011, 445 (447).

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