Tz. 673

§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sieht vor, dass Minderungen vom Anschaffungspreis abzuziehen sind, schweigt aber hinsichtlich der Bestimmung der abzusetzenden Minderungen. Es geht dabei um das Gegenstück zu Anschaffungspreiserhöhungen durch die Berücksichtigung von Neben- und Inbetriebnahmekosten. Abzusetzen sind daher zum einen Minderungen wegen Mängeln (§ 441 BGB), zum anderen solche Leistungen, die sich als teilweise Rückführung von Anschaffungskosten an den Erwerber darstellen.[781] Das sind insbesondere Preisnachlässe wie Treue- und Umsatzprämien sowie Skonti und Rabatte etc.[782] Werden sie per Saldo gewährt (insbesondere Boni), dürfte es an Zurechenbarkeit zu einzelnen Vermögensgegenständen fehlen.[783] Nach a. A. können sie dann anteilig umgelegt werden.[784] Spätestens seit mit dem BilRuG von 2015 die Zurechenbarkeit von Kosten als gesetzliche Voraussetzung in § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB genannt ist, kommt aber diese anteilige Berücksichtigung nicht zurechenbarer Kosten nicht mehr in Betracht.

Umstritten ist auch, ob (insbesondere öffentliche) Zuschüsse Dritter abzusetzen sind. Dahinter steht die grundsätzliche Frage, ob die erhaltene Summe oder der seitens des Erwerbers hingegebene Betrag maßgebliches Kriterium für die Bewertung der Vermögensgegenstände sein soll. Das Vorsichtsprinzip spricht für die erste Variante. Teilweise wird ein Wahlrecht dahingehend gewährt, Zuschüsse nicht abzusetzen und stattdessen einen passiven Ausgleichsposten zu bilden[785] oder einen passiven RAP[786]. Sofern private Zuschüsse von Gesellschaftern getätigt werden ist zu prüfen, ob es sich nach der Zweckbestimmung um eine Leistung ins Kapital (vgl. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) handelt; in diesem Fall ist Absetzung gem. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB unzulässig.[787]

[782] Ehmke, in: Blümich, EStG, § 6 EStG Rn. 326.
[783] Drüen, in: GroßKo-HGB, § 255 HGB Rn. 12; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 255 HGB Rn. 4; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 32.
[784] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 17; Schubert/Gadek, in: BeckBilKo, § 255 HGB Rn. 61 f.
[785] ADS, § 255 HGB Rn. 56.
[786] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 35.
[787] Knop/Küting, in: HdR, § 255 HGB Rn. 74; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 41.

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