Tz. 728

Bei der Bemessung des zu aktivierenden Betrags aus tatsächlichen Fremdkapitalkosten ist im Falle spezieller Fremdkapitalkosten abzustellen auf aufgenommene Fremdfinanzierungen mit unmittelbarem Bezug für den Vermögenswert sowie direkt zurechenbare Ausnutzung bestehender Kreditlinien oder deren Verlängerung (IAS 23.12). Als Ausgaben gelten Barzahlungen, Hingabe anderer Vermögenswerte oder die Aufnahme verzinslicher Schulden. Abzuziehen sind Erträge aus der temporären Anlage von aufgenommenem, jedoch noch nicht in vollem Umfang benötigtem Fremdkapital (IAS 23.12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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