Tz. 672
Das Gesetz bestimmt in Abs. 1 Satz 2, dass auch nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten gehören. Damit ist klargestellt, dass Anschaffungskosten nicht in jedem Fall bereits vor dem Erwerbsvorgang angefallen sein müssen.
BEISPIEL
- Erhöhung des Kaufpreises durch späteres Urteil, späteren Vergleich oder auch aufgrund von earn-out-Klauseln
- Nachträgliche Entstehung von Anschaffungsnebenkosten durch Neufestsetzung der Grunderwerbssteuer oder von anderen Gebühren
Entscheidend ist, dass zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang ein finaler Zusammenhang besteht.[779] Daran fehlt es bei sog. Umsetzungskosten oder bei Aufwendungen zur Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes; diese stellen entweder Aufwand oder Herstellungskosten dar.[780]
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