Tz. 672

Das Gesetz bestimmt in Abs. 1 Satz 2, dass auch nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten gehören. Damit ist klargestellt, dass Anschaffungskosten nicht in jedem Fall bereits vor dem Erwerbsvorgang angefallen sein müssen.

 

BEISPIEL

  • Erhöhung des Kaufpreises durch späteres Urteil, späteren Vergleich oder auch aufgrund von earn-out-Klauseln
  • Nachträgliche Entstehung von Anschaffungsnebenkosten durch Neufestsetzung der Grunderwerbssteuer oder von anderen Gebühren

Entscheidend ist, dass zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang ein finaler Zusammenhang besteht.[779] Daran fehlt es bei sog. Umsetzungskosten oder bei Aufwendungen zur Erweiterung oder Verbesserung des Vermögensgegenstandes; diese stellen entweder Aufwand oder Herstellungskosten dar.[780]

[779] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 32.
[780] Drüen, in: GroßKo-HGB, § 255 HGB Rn. 11; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 255 HGB Rn. 47 f.; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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