Tz. 182

Der Arbeitgeber verpflichtet sich bei dieser Variante, Beiträge in Anwartschaften auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Die beitragsorientierte Leistungszusage unterscheidet sich von der Leistungszusage gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG allein dadurch, dass sich das Versprechen nicht auf eine bestimmte Rentenleistung bezieht. Versprochen wird, einen bestimmten Betrag an einen Versorgungsträger abzuführen. Der an einen Versorgungsträger abgeführte Betrag wird sodann nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine konkrete Versorgungsleistung umgerechnet und in dieser Höhe garantiert. Wird hingegen nur das Abführen der Beiträge garantiert, liegt keine Versorgungsverpflichtung im Sinne der Norm vor.[416]

[416] Schipp, NZA 2011, 445 (447).

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