Tz. 300

Ein langfristiger Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe dürfen nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, wenn sie die Kriterien des IFRS 5.7–.9 nicht mehr erfüllen (IFRS 5.26). Ein langfristiger Vermögenswert, der nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird oder nicht mehr zu einer Veräußerungsgruppe gehört, ist mit dem niedrigeren aus folgenden Werten anzusetzen (IFRS 5.27):

  • dem Buchwert vor Klassifizierung (carrying amount before classification) als zur Veräußerung gehalten. Dabei sind alle planmäßigen Abschreibungen und Neubewertungen zu berücksichtigen, die ohne die Klassifizierung der Veräußerungsgruppe als zur Veräußerung gehalten zu erfassen gewesen wären;
  • dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) zum Zeitpunkt der späteren Entscheidung, den Vermögenswert nicht zu verkaufen. Der erzielbare Betrag eines langfristigen Vermögenswerts stellt nach IFRS 5.Anhang A – analog zu IAS 36 (vgl. Tz. 444 ff.) – den höheren Betrag aus seinem beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten und seinem Nutzwert (value in use) dar. Letzterer wird ebenfalls in IFRS 5.Anhang A definiert und entspricht dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts einschließlich seines Abgangs am Ende der Nutzungsdauer erwartet werden.
 

Tz. 301

Eine Berücksichtigung notwendiger Berichtigungen des Buchwerts (adjustments to the carrying amount) langfristiger Vermögenswerte erfolgt nach IFRS 5.28 GuV-wirksam im Periodenergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen.

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