Tz. 86

Zinsen für Fremdkapital, das der Finanzierung von Anschaffungsvorgängen dient, stellen keine Anschaffungskosten da. Das ergibt der Umkehrschluss aus § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Finanzierungskosten in die Herstellungskosten einbezogen werden können. Sowohl bei Ratenkaufverträgen als auch bei der Stundung liegen rechtstechnisch zwei Rechtsgeschäfte vor:[203]

  • Geschäft zum Erwerb des Vermögensgegenstands
  • Kreditgeschäft

Lediglich die Kosten aus dem Erwerbsgeschäft sind als Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Lässt sich der Barzahlungspreis nicht verlässlich ermitteln, weil die jeweiligen Kosten für das Erwerbsgeschäft und das Kreditgeschäft nicht separat ausgehandelt oder als solche dokumentiert sind, ist die zu leistende Zahlung auf den Barwert abzuzinsen.[204] Das gilt auch dann, wenn die vereinbarten Zinsen zu niedrig sind.[205] Maßstab ist der marktübliche Zins. Ob umkehrt marktunüblich hohe Zinsen als Anschaffungskosten angesehen werden und daher aktiviert werden müssen erscheint angesichts des Wortlauts des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB zumindest unklar, ist aber konsequent und zu begrüßen. Finanzierungskosten werden so als objektivierte Größe verstanden und lassen sich damit verlässlich aus den Anschaffungskosten ausscheiden.

[203] ADS, § 255 HGB Rn. 78.
[204] ADS, § 255 HGB Rn. 78.

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