Tz. 181

Nach dieser Vorschrift liegen Altersversorgungsverpflichtungen vor, wenn einem Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber Leistungen der Alters,- Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Der Arbeitgeber verspricht hier also, im Versorgungsfall dem Arbeitnehmer die versprochene Leistung – in der Regel eine laufende Geldrente – zuzuwenden. Hierzu muss er die erforderlichen Mittel selbst vorhalten bzw. beschaffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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