Tz. 328

Bewertungsmaßstab für den Zugang finanzieller Vermögenswerte ist gem. IAS 39.43 der fair value, der regelmäßig den Anschaffungskosten entspricht. Besonderheiten ergeben sich innerhalb der IFRS insbesondere für die Behandlung von[508]

  • Anschaffungsnebenkosten (Transaktionskosten) (vgl. Tz. 315) und
  • Divergenz von Anschaffungskosten und fair value (vgl. Tz. 316).
 

Tz. 329

Neben den Anschaffungskosten sind ggf. auch Transaktionskosten im Rahmen der Erstbewertung zu berücksichtigen, sofern diese der Transaktion einzeln zurechenbar sind (incremental cost directly attributable to the acquisition). Beispiele für solche Kosten sind u. a.:

  • Verkehrs- oder Stempelgebühren
  • Gebühren
  • Provisionen
  • Beraterhonorare

Grundsätzlich sind Transaktionskosten Bestandteil der Anschaffungskosten und aktivierungsfähig. Bei GuV-wirksamer Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte sind Transaktionskosten allerdings nicht zu aktivieren, sondern sofort ergebniswirksam innerhalb der GuV zu erfassen.

 

Tz. 330

Die Verwendung des fair value als Maßstab für die Zugangsbewertung kann an Komplexität gewinnen, wenn die Anschaffungskosten und der fair value auseinanderfallen. Während übliche Erwerbsvorgänge ergebnisneutral abgebildet werden, kann es in einem solchen Fall bei der Einbuchung von Finanzinstrumenten zum Erfolgsausweis in der GuV kommen (day one profit/loss).[509] Die Erfassung einer Ergebnisauswirkung im Zusammenhang mit der Zugangsbewertung eines Finanzinstruments setzt allerdings die Objektivierbarkeit des vom Transaktionspreis abweichenden Zugangswerts durch einen beobachtbaren Marktpreis voraus.

 

Tz. 331

Der IASB war sich der Komplexität der Wertbestimmung in einzelnen Fällen wohl bewusst und hat daher in IAS 39.AG64 Erleichterungen für die Bestimmung des fair value als Zugangswert aufgenommen. Demnach bestimmt sich der fair value im Zugangszeitpunkt üblicherweise als Transaktionspreis in der Form der hingegebenen Gegenleistung. Diese "Abkürzung" dürfen IFRS-Bilanzierer jedoch dann nicht einschlagen, wenn sich der fair value

  • aus beobachtbaren Marktdaten eines gleichen Instruments ableiten lässt oder
  • auf einer Bewertungstechnik beruht, die ausschließlich beobachtbare Marktdaten verwendet.
[508] Für weitere Informationen vgl. Freiberg, PiR 2014, 26 (26 ff.).
[509] Für weiterführende Hinweise vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 28 Rn. 286, 294 ff.

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