Tz. 805

Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Schwankungen des Wechselkurses dürfen daher nicht dazu führen, dass ihr Wert unter dem Betrag liegt, der aufzuwenden sein wird. Währungsbedingte Minderungen des Erfüllungsbetrages, mit dem die Verbindlichkeiten angesetzt wurden, müssen nach dem Realisations- und Imparitätsprinzip unbeachtlich bleiben.[947] Auch insoweit gilt allerdings die Erleichtung des § 256a Satz 2 HGB. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sind zum Stichtagskurs umzurechnen, auch wenn sie sich dadurch reduzieren. Auch insoweit wird hier jedoch die Meinung vertreten, dass die Norm lediglich eine Vereinfachung darstellen sollte. Es bleibt dem Kaufmann daher überlassen, das Höchstwertprinzip auch bzgl. der Zinsverbindlichkeit zu beachten.[948]

[947] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 185.
[948] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 187.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge