Tz. 611
Zur Absicherung können lediglich Finanzinstrumente und Warentermingeschäfte dienen. Im Gegensatz zu den Grundgeschäften kommen folglich Sachleistungsverpflichtungen nicht in Betracht. Der Begriff Finanzinstrumente ist in Anlehnung an die IFRS und unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 b WpHG, § 1 Abs. 11 KWG zu interpretieren, wie die Gesetzesbegründung im Hinblick auf § 340 e Abs. 3 HGB klarstellt.[698] Dabei ist die Vorschrift weit auszulegen.
BEISPIEL
Umfasst sind z. B.:[699]
- Wertpapiere
- Geldmarktinstrumente
- Devisen
- Derivate
- Finanz- und Werthaltigkeitsgarantien wie Bürgschaften, Bankgarantien und Patronatserklärungen
- Versicherungsverträge[700]
- Warentermingeschäfte sind grds. keine Finanzinstrumente, werden aber nach § 254 Satz 2 HGB so behandelt
Tz. 612
Problematisiert wird teilweise, ob Sicherungsgeschäfte, die innerhalb eines Unternehmens oder eines Konzerns eingegangen werden, ein taugliches Sicherungsinstrument darstellen.[701] Dabei ist zu differenzieren: Handelt es sich um eine rein unternehmensinterne Rechtsbeziehung zwischen verschiedenen Abteilungen desselben Unternehmens, liegt schon kein Geschäft mit einem Dritten vor, das überhaut bilanzrechtlich beachtlich ist. Ein und derselbe Kaufmann mit einer einzigen Bilanz kann keine Sicherungsbeziehung mit sich selbst eingehen. Anders verhält es sich im Konzern.
BEISPIEL[702]
Die T-AG hat ein Risiko aus einem festverzinslichen Wertpapier und möchte dieses Risiko absichern. Ihre Konzernobergesellschaft M-AG verlangt, dass alle ihre Tochterunternehmen entsprechende Swaps nicht am Markt, sondern mit der M-AG selbst abschließen, um Risiken konzernintern zu bündeln.
Tz. 613
Innerhalb eines Konzerns können Sicherungsmittel begründet und bilanziell mit einem abzusichernden Risiko zu einer Bewertungseinheit werden. Das gilt jedoch nur für den Einzelabschluss.[703] Auf Ebene des Konzernabschlusses muss die Bewertungseinheit aufgelöst werden, weil insoweit der Verbund als ein einheitliches Unternehmen behandelt wird.
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