Tz. 221

Die Regelungen des IAS 41 sind für alle Unternehmen bindend, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition nach IAS 41.5 durchführen. Aufgrund der Vielzahl von Assoziationen bzgl. Problemstellungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit grenzt IAS 41.1 den Regelungsgehalt auf folgende Themenbereiche ein:

  • biologische Vermögenswerte (biological assets)
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte (agricultural produce at the point of harvest)
  • Zuwendungen der öffentlichen Hand (government grants) (IAS 41.1)

Dem Ausschluss vom Anwendungsbereich unterliegen hingegen Grundstücke (IAS 16/IAS 40), immaterielle Vermögenswerte die in diesem Zusammenhang stehen (IAS 38), Warentermingeschäfte (IAS 39) oder mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Versicherungsverträge (IAS 41.2).

 

Tz. 222

Definitorisch bedingt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit das Management der absatzbestimmten Transformation biologischer Vermögenswerte in landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in weitere biologische Vermögenswerte bzw. die Ernte biologischer Vermögenswerte (IAS 41.5). Dies ergibt sich aus der Fähigkeit zur biologischen Transformation (capability of change), dem Management der Änderung (management of change) sowie der Messung der Änderung (measurement of change) (IAS 41.6). Kennzeichnend für die biologische Transformation, in Abgrenzung zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sind Wachstum, Rückgang und mögliche Vermehrung eines biologischen Vermögenswerts. Daneben spielt auch das Management der Transformation eine bedeutsame Rolle.

 

BEISPIEL

Die X AG produziert Tiefkühlwaren. Die Fischprodukte (u. a. Tiefkühlseelachs) werden von der konzerneigenen Fischfangflotte im Atlantik gefangen. Die Anwendung von IAS 41 scheidet aus. Zwar besteht unzweifelhaft eine Fähigkeit des Fisches zur biologischen Transformation, allerdings fehlt es hierbei an einer gezielten Managementtätigkeit durch X. Der bloße Fischfang oder die Aberntung unterliegen nicht den Bilanzierungsregeln biologischer Vermögenswerte.

 

Tz. 223

Der Anwendungsbereich von IAS 41 endet mit der Ernte, d. h. am Scheideweg von biologischem Vermögenswert und landwirtschaftlichem Erzeugnis. Alternativ begründet auch der Tod des biologischen Vermögenswerts ein landwirtschaftliches Erzeugnis (Fleischproduktion). Das Erzeugnis ist in der Folge als Vorrat zu behandeln (IAS 41.13).

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