Tz. 52

Neben dem Grundsatz der Wesentlichkeit wird auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als Maßstab für eine Bewertung angesehen.[115] Er soll besagen, dass bei der Bilanzierung der Kosten-Nutzen-Aspekt zu berücksichtigen ist, der sich aus dem Sachzwang zum wirtschaftlichen Handeln ergibt. Ob es sich dabei um einen eigenen Bewertungsgrundsatz handelt, ist zweifelhaft. Vielmehr dürfte sich aus dem Sachzwang zum wirtschaftlichen Handeln ergeben, dass unwesentliche Sachverhalte nicht abgebildet werden müssen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist daher Ausfluss des Grundsatzes der Wesentlichkeit.[116] Daraus folgt zugleich, dass u. U. auch erheblicher Aufwand zur Ermittlung eines Sachverhaltes dann erforderlich ist, wenn seine Abbildung für die Rechnungslegungszwecke wesentlich ist. Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsprinzips sollen sein:[117]

  • Poolabschreibungen
  • Verzicht auf die Zurechnung "unechter" Gemeinkosten auf die Kostenträger, die eigentlich Einzelkosten sind[118]
[115] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 252 HGB Rn. 243; Kreipl/Müller, in: Bertram u. a., HGB, § 252 HGB Rn. 149.
[117] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 252 HGB Rn. 243.
[118] Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 108.

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