Tz. 747

Der beizulegende Zeitwert ist nach IFRS 13.9 definiert als "der Preis, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde."

Die Definition des beizulegenden Zeitwerts soll einen aktuellen Abgangs- bzw. Verkaufspreis zum Bewertungsstichtag aus Sicht eines Marktteilnehmers darstellen, der den zu bewertenden Vermögenswert hält oder die Schuld zu begleichen hat (IFRS 13.BC28).

 

Tz. 748

Der Standardsetzer verfolgt die Konzeption des beizulegenden Zeitwerts als hypothetischer Marktpreis unter speziellen Transaktionsprämissen zum Bewertungsstichtag, d. h. die Veräußerung für Vermögenswerte bzw. die Übertragung für Schulden ist zu fingieren. Im Hinblick auf Schuldpositionen wird daher von deren Fortbestand und nicht von deren Ablösung ausgegangen. Der Standardsetzer bekräftigt hiermit, dass es sich beim beizulegenden Zeitwert um eine marktbasierte Bewertung handelt, dem die Einschätzungen der Marktteilnehmer zugrunde liegen. Bereits hierdurch grenzt sich der beizulegende Zeitwert des IFRS 13 grundlegend vom Nutzungswert des IAS 36 ab. Statt der Ausrichtung auf die Marktwertkonzeption ist beim Nutzungswert des IAS 36 auf die subjektiven Verhältnisse des Bilanzierenden zum Bilanzstichtag zu rekurrieren.[893]

[893] Hitz/Zachow, WPg 2011, 964 (966).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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