Tz. 121
Vergleichsmaßstab für die Minderung ist der Wert, der sich im Falle planmäßiger Folgebewertung ergeben hätte. Der aktuelle Wert – der beizulegende Stichtagswert – ist nach ganz h. M. der Wiederbeschaffungswert.[284] Es ist nicht der beizulegende Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB, der, wenn es auf ihn ankommt, vom Gesetz ausdrücklich so bezeichnet wird. Praktisch dürften Unterschiede indes selten zu finden sein. Als Wiederbeschaffungswert ist der Wert anzusehen, zu dem ein gleichartiger Vermögensgegenstand am Markt erworben werden könnte.[285]
Tz. 122
Ob angesichts des Going-concern-Prinzips die Orientierung am Wiederbeschaffungswert für Anlagevermögen überzeugt, ist fraglich. Sinkende Markpreise zwingen dann, an außerplanmäßige Abschreibungen zu denken, auch wenn sich an der erwarteten Nutzungsdauer nichts ändert.[286] Handelt es sich bei den betreffenden Vermögensgegenständen nicht um Gattungsgegenstände, sondern um spezielle Anfertigungen, können Wiederbeschaffungswerte ohnehin oft nur modelliert ermittelt werden. Es bleibt dann nur der Rückgriff auf Bewertungsmethoden wie das Ertragswert- oder das – für die fraglichen Fälle noch weniger geeignete – Discounted-Cashflow-Verfahren,[287] was wiederum im Hinblick auf den Einzelbewertungsgrundsatz Bedenken begegnet.[288] Veräußerungswerte können grds. nur bei Veräußerungsabsicht herangezogen werden.[289] Im Einzelfall wird zu prüfen sein, mit welchem Verfahren sich der beizulegende Stichtagswert am vorsichtig-realistischsten abbilden lässt.
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