Tz. 178

Das Gesetz rekurriert an mehreren Stellen auf Verpflichtungen, die einer Versorgung von Mitarbeitern dienen. Es verwendet dabei verschiedene Begriffe:

Klärungsbedürftig ist daher sowohl, ob es Unterschiede zwischen Altersversorgungsverpflichtungen und Pensionen gibt als auch, was mit vergleichbaren Verpflichtungen bzw. ähnlichen Verpflichtungen gemeint ist. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass Altersversorgungsverpflichtungen und Pensionen synonym zu verstehen sind.[410] Der Gesetzgeber hat sich mit dem BilMoG von der Terminologie des BiRiLiG, mit dem § 266 HGB eingeführt wurde, gelöst und spricht nunmehr statt von Pensionen von Altersversorgungsverpflichtungen. Das gilt zumindest für den Wortlaut des Gesetzes selbst. In der Gesetzesbegründung findet sich auch weiterhin der Begriff der Pensionsverpflichtung.[411] Die neue Terminologie entspricht aber besser § 1 BetrAVG, der die Zusagen des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung regelt.

 

Tz. 179

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn eine Versorgung, die auf unterschiedliche Weise erbracht werden kann (dazu sogleich), für biometrische Risiken des Arbeitnehmers versprochen wird.[412] Bei den insoweit abschließend genannten Risiken handelt es sich namentlich um Alter, Invalidität und Tod. Dabei steht es dem Unternehmen frei, ob es die versprochene Leistung selbst erbringt oder ob es sich dafür eines Versorgungsträgers bedient. Insgesamt stehen ihm fünf Arten der Durchführung zur Verfügung:

  • Direktzusage des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber erbringt selbst die Leistung im Versorgungsfall und hat dafür entsprechende Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich dabei um den in Deutschland häufigsten Durchführungsweg.[413]
  • Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab und leistet die erforderlichen Beiträge. Rechtstechnisch handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB.
  • Pensionskasse: Nach der Definition des § 118a VAG ist eine Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen mit dem Zweck der Absicherung der biometrischen Risiken des Arbeitnehmers. Dieses ist gem. § 118b Abs. 3 VAG zwingend in der Form eines "kleinen Versicherungsvereins" zu betreiben. Der Arbeitnehmer wird selbst Mitglied und erhält einen Direktanspruch auf die Versicherungsleistung.
  • Unterstützungskasse: Es handelt sich um einen externen Versorgungsträger, der oft in der Rechtsform eines Vereins oder einer GmbH organisiert ist. Im Unterschied zu Pensionskassen erhält der Arbeitnehmer selbst keinen rechtsgeschäftlichen Direktanspruch gegen die Kasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) und unterliegt daher nicht der Versicherungsaufsicht. Der Ausschluss des Direktanspruchs muss rechtlich vereinbart oder in der Satzung verankert sein, tatsächlich lässt die Rechtsprechung des BAG aber vielfach die Umgehung des Ausschlusses zu.[414] Der Versorgungsträger wird finanziert durch Zuführungen des Arbeitgebers.
  • Pensionsfond: Der Pensionsfond ist gem. § 112 VAG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege der Kapitaldeckung organisiert ist und dem Arbeitnehmer einen Direktanspruch zusagt. Der Unterschied zu Pensionskassen ist insbesondere die größere Freiheit des Pensionsfonds bei der Refinanzierung der Beiträge.[415]

Die Besonderheit besteht darin, dass der Arbeitgeber in jedem Fall für die Erfüllung der zugesagten Leistung einstehen muss (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Fällt also einer der externen Versorgungsträger aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die versprochene Leistung selbst zu erbringen.

 

Tz. 180

Dem Arbeitgeber stehen nicht nur die vorstehend genannten unterschiedlichen Versorgungsträger zur Verfügung, auch hinsichtlich der Art und Weise, wie er die Beiträge zur Finanzierung der versprochenen Versorgungsleistung erbringt, hat er verschiedene Möglichkeiten. Unterschieden werden leistungsorientierte Zusagen und beitragsorientierte Zusagen sowie Mischformen.

[410] IDW RS HFA 30 Rn. 8, WPg Supplement 3/2011, 44; Bertram/Harth, in: Bertram u. a., HGB, § 253 HGB Rn. 66; Ekkenga, in: KK-RechnR, § 253 HGB Rn. 68.
[411] BT-Drucks. 16/10067, 55.
[412] Clemens, in: Rolfs u. a. (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, 38. Ed., München 2015, § 1 BetrAVG Rn. 1.
[413] Clemens, in: Rolfs u. a. (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, 38. Ed., München 2015, § 1 BetrAVG Rn. 33.
[414] Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto (Hrsg.), Betriebsrentengesetz: Arbeits-, Zivil- und Steuerrecht; Kommentar, 6. Aufl., München 2015, § 1 BetrAVG Rn. 262.
[415] Clemens, in: Rolfs u. a. (...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge