Tz. 253

Wird ein Vermögenswert im Rahmen eines Tausch es erworben, hat der Ansatz zum beizulegenden Zeitwert (fair value) zu erfolgen, es sei denn, der Tausch erfolgt ohne wirtschaftliche Substanz oder weder der beizulegende Zeitwert des erhaltenen noch der beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögenswerts ist verlässlich bestimmbar. In diesem Fall entsprechen die Anschaffungskosten dem Buchwert des hingegeben Vermögenswerts (IAS 16.24).

 

Tz. 254

Hinsichtlich der Fragestellung, ob ein Tauschgeschäft wirtschaftliche Substanz hat, ist zu prüfen, inwieweit sich diese Transaktion vorrausichtlich auf künftige Cashflows auswirken wird. Ein Tauschgeschäft hat dann wirtschaftliche Substanz, wenn:

  1. sich die Zusammensetzung (Risiko, Zeitpunkt und Betrag) der Cashflows des erhaltenen Vermögenswerts von der Zusammensetzung der Cashflows des übertragenen Vermögenswerts unterscheidet oder
  2. sich der unternehmensspezifische Wert des Teils der Geschäftstätigkeiten, der von der Transaktion betroffen ist, aufgrund des Tauschgeschäfts ändert und
  3. die Differenz im Punkt 1. oder 2. signifikant ist, bezogen auf den beizulegenden Zeitwert der getauschten Vermögenswerte.

Bei der Ermittlung des o. g. unternehmensspezifischen Werts sind gem. IAS 16.25 Cashflows nach Steuern zu berücksichtigen. Aus diesem Grund können auch unter rein steuerlichen Gesichtspunkten vorgenommene Tauschgeschäfte wirtschaftliche Substanz haben.[465]

 

Tz. 255

Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab im Rahmen von Tauschgeschäften gilt dann als verlässlich, wenn die Schwankungsbreite möglicher Werte nicht signifikant ist oder die Eintrittswahrscheinlichkeiten der unterschiedlichen Schätzwerte bestimmbar sind und die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts durch die Verwendung des Erwartungswerts erfolgt. Sofern der beizulegende Zeitwert des erworbenen Vermögenswerts nicht verlässlicher zu ermitteln ist, ist der beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögenswerts zur Bestimmung der Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögenswerts maßgeblich (IAS 16.26).

Bei einer Abweichung des beizulegenden Zeitwerts des hingegebenen Vermögenswerts von dessen Buchwert, kommt es bei Tauschgeschäften folglich regelmäßig zu Gewinnrealisationen.[466]

[465] Ballwieser, in: Baetge u.a., IFRS-Ko, IAS 16 Rn. 23.
[466] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 14 Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge