Tz. 793

Für Fremdwährungsverbindlichkeiten waren seit der Währungsumstellung der Briefkurs der Kurs für die Nachfrage in EUR, während der Geldkurs der Angebotskurs vom EUR war. Fremdwährungsforderungen waren nach überwiegender Auffassung unter Berücksichtigung von Imparitäts- und Realisationsprinzip zum Geldkurs umzurechnen. Der Gesetzgeber wollte mit § 256a HGB nunmehr zum einen für alle Unternehmen eine einheitliche Regelung schaffen, zum anderen die Währungsumrechnung vereinfachen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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