Tz. 758

Die Vorschrift beruht auf Art. 38, 40 Abs. 1 der vierten Richtlinie.[901] Sie lässt sich nunmehr hinsichtlich Satz 1 auf Art. 12 Abs. 9 der EU-Bilanzrichtlinie stützen. Ob dies auch für die Fest- und Gruppenbewertung gilt, ist zweifelhaft, da eine Art. 38 entsprechende Vorschrift in die neue Richtlinie nicht übernommen wurde; möglicherweise lässt sich eine Ausnahme bei extensiver Auslegung des Wesentlichkeitsgrundsatzes rechtfertigen.[902] Die Beschränkung auf das Vorratsvermögen sowie auf die Lifo- und Fifo-Methode ist eine zulässige Sachentscheidung des deutschen Gesetzgebers, ebenso die ausdrückliche Rückanbindung an die GoB. Bereits das AktG 1965 enthielt in § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG a. F. eine Regelung, die Verbrauchsfolgeverfahren zuließ. Die ausdrückliche Beschränkung auf das Lifo- und das Fifo-Verfahren wurde aber erst durch das BilMoG 2009 vorgenommen.[903]

[901] 78/660/EWG.
[902] So wohl die Stellungnahme des DRSC zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU, abrufbar unter: http://www.drsc.de/docs/press_releases/2014/140211_DRSC_Empfehlungen_HGB-Reform.pdf, abgerufen am 23.02.2016.
[903] Hüttemann/Meinert, Die Lifo-Methode in Handels- und Steuerbilanz, IFSt-Schrift Nr. 486 (2013), 16 ff.; knapper Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 256 HGB Rn. 5 ff.

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