Tz. 662

Die Vorschrift ist zusammen mit § 253 HGB durch das BiRiLiG eingefügt worden (vgl. Tz. 75). Änderungen hat sie vor allem durch das BilMoG 2009 erfahren. Verpflichtend wurde die Einbeziehung bestimmter Gemeinkosten in die Herstellungskosten nach § 253 Abs. 2 HGB vorgeschrieben, die vorher zwar freiwillig (Wahlrecht) einbezogen werden durften, aber nicht mussten. Damit wurde neben der Steigerung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses die Anpassung an den steuerrechtlichen Herstellungskostenbegriff bezweckt.[745] Abs. 2a entstand, weil das Verbot zur Aktivierung selbstgeschaffener Immaterialgüter in ein Wahlrecht geändert und mithin die Definition dafür ansetzbarer Herstellungskosten erforderlich wurde. Abs. 4 kam ebenfalls 2009 neu ins HGB, das bis dahin den Begriff des beizulegenden Zeitwerts (nunmehr § 253 Abs. 1 Satz 3–4 HGB) nicht kannte. Mit dem BilRuG von 2015 wurde in Abs. 1 Satz 3 präzisiert, dass nur einzelnen Vermögensgegenständen zurechenbare Anschaffungspreisminderungen abgesetzt werden dürfen bzw. müssen.

[745] BT-Drucks. 16/10067, 36.

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