Tz. 75

Die Vorschrift wurde durch das BiRiLiG 1985 in Umsetzung der EG-Bilanzrichtlinie ins HGB aufgenommen. Davor enthielt das AktG zahlreiche Einzelvorschriften zur Bewertung des Anlagevermögens (§ 153 AktG 1965) und des Umlaufvermögens (§ 155 AktG 1965), der Bemessung von Abschreibungen (§ 154 AktG 1965) und der Bewertung der Passivposten (§ 156 AktG 1965). Einheitliche Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute existierten also nicht. Allerdings differenzierten die Bewertungsvorschriften des BiRiLiG noch insofern zwischen Kapitalgesellschaften und anderen Kaufleuten, als für jene Sondervorschriften in den §§ 279 ff. HGB a. F. enthalten waren. Mit dem BilMoG 2009 wurde diese Unterscheidung aufgegeben. Darüber hinaus wurden einige grundlegende Sachentscheidungen innerhalb der Bewertungsvorschriften verändert. Hintergrund war der Wunsch zur Stärkung der Informationsfunktion und der Angleichung an die IFRS.[194] So wurde die Möglichkeit zur Vornahme von Abschreibungen nach vernünftiger Kaufmännischer Beurteilung, die treffend als Willkürabschreibungen bezeichnet wurden, gestrichen (§ 253 Abs. 4 HGB a. F.). Auch Abschreibungen wegen künftiger Wertschwankungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F.) sind seither nicht mehr zulässig. Stattdessen wurde die Methode der Rückstellungsbewertung modernisiert und – sehr zurückhaltend, auch im Verhältnis zum RefE und RegE – in bestimmten besonderen Fällen die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zugelassen (§ 253 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Hiervon wurden wiederum Rückausnahmen für KleinstKapGes durch das MicroBilG von 2013 in § 253 Abs. 1 Satz 5–6 HGB festgeschrieben. Das BilRuG vom Juli 2015 brachte in § 253 HGB lediglich kleinere redaktionelle Anpassungen in Abs. 1 und die Regelung zur Abschreibung originärer Immaterialgüter in Abs. 3, die auch für den derivativ erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt. Erleichterungen für die Pensionsrückstellungsbewertung von Unternehmen brachte das Gesetz vom 11.03.2016, mit dem der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des Abzinsungszinssatzes verlängert wurde; damit korrespondiert die gleichzeitig eingeführte Ausschüttungssperre in Abs. 6.

[194] BT-Drucks. 16/10067, 36.

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