Tz. 54

Die IFRS regeln die Bewertung seit jeher sachbezogen in den einzelnen Standards. Das Leit­bild der Bewertungskonzeption in CF.4.54–.4.56 IASB 2010 ist unverändert aus F.99–.101 IASC 1989 übernommen worden. Es gibt die seither fortentwickelte Bewertungskonzeption der IFRS heute nicht mehr vollständig wieder. Im Mai 2011 wurde mit IFRS 13 erstmals für den bei­zule­genden Zeitwert eine Bewer­tungsgrundlage verbindlich und standardübergreifend definiert. IFRS 13 ist durch VO (EU) 1255/2012 v. 11.12.2012[121] in Unionsrecht übernommen worden.

[121] ABl. 2012, L 360, 78 (87).

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