Tz. 802

Für die Bewertung des Vorratsvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB. Es kommt maßgeblich darauf an, ob diese Werte am Absatz- oder am Beschaffungsmarkt ermittelt werden (vgl. Tz. 137 f.). Nach hier vertretene Auffassung ist aber in beiden Fällen eine Umrechnung der erzielbaren Preise zum Devisenkassamittelkurs möglich. Nach anderer Auffassung soll für den Beschaffungsmarkt der Devisengeldkurs bestimmend sein, bei Bewertung zum Preisen des Absatzmarktes der Devisenbriefkurs.[940] Fraglich ist, ob für das Vorratsvermögen, wenn es ein Jahr oder weniger im Bestand des Unternehmens bleiben wird, die Anschaffungskosten als Obergrenze gelten. Gem. § 256a Satz 2 HGB wäre dies nicht der Fall, wenn eine die kürzere "Haltedauer" als "Restlaufzeit" im Sinne dieser Norm verstanden werden kann. Begrifflich haben Vermögensgegenständes des Vorratsvermögens keine "Restlaufzeit". Gleichwohl hat der Gesetzgeber nicht nach Bilanzposten differenziert. Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit erscheint die mit einer Umrechnung zum Stichtagskurs einhergehenden Bewertung, die also die Restriktionen eines Niederstwerttests entbehrlich macht, vertretbar.[941] Ergibt sich daraus eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, ist eine entsprechende Angabe im Anhang erforderlich. Ist allerdings unklar, ob die Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, bleibt es bei den Anschaffungskosten als Höchstgrenze (s. o.).

[940] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 116.
[941] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 256a HGB Rn. 27; Kirsch/Köhling, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilR, § 253 HGB Rn. 18.

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