Tz. 10
Die erste Konstellation ist die Änderung von Bilanzposten aufgrund der konkreten Gewinnverteilung, wenn diese zum Stichtag noch nicht beschlossen war. In der Praxis ist es nicht unüblich, bei der Einbuchung der Werte aus der Vorjahresbilanz für die nachfolgende Bilanz die inzwischen vorliegenden Gewinnverwendungsbeschlüsse zu berücksichtigen.[11] Zutreffend erscheint es, die Veränderungen infolge der Gewinnverwendung über die GuV zu buchen und entsprechend bilanziell nachzuvollziehen, anstatt die "Abkürzung" über eine direkte Anpassung der Bilanzposten zu wählen.[12] Zwar ändert sich der materielle Gehalt der Bilanz durch die direkte Erfassung nicht, die formelle Veränderung ist aber so besser nachvollziehbar.
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