Tz. 744

Manche IFRS verlangen oder gestatten für Vermögenswerte, Schulden oder eigene Eigenkapitalinstrumente die Ermittlung oder die Angabe des beizulegenden Zeitwerts. Vor Inkrafttreten des IFRS 13 waren die Vorschriften zur Wertermittlung sowie für anzugebende Informationen über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert aufgrund der kontinuierlichen und langwierigen (Weiter-)Entwicklung der einzelnen Standards über das IFRS-Regelwerk verstreut. In den Bestimmungen kam es zu Inkonsistenzen, die zu einer unterschiedlichen Handhabung in der Praxis führten und sich negativ auf die Vergleichbarkeit von Abschlussinformationen auswirkten (IFRS 13.BC4 f.). Inkonsistenzen bei den Ermittlungsvorschriften lagen insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Bewertungsmethoden, die Behandlung von Steuern, Transaktionskosten, bindenden Kaufverträgen und Kombinationseffekten vor.[892] Über die Inkonsistenzen hinaus fehlte es in den meisten Fällen zudem an einer klaren Zielsetzung für die Bewertung oder die Angaben (IFRS 13.BC4).

 

Tz. 745

IFRS 13 zielt auf die Behebung der offenkundigen Mängel bei den Vorschriften zur Wertermittlung sowie für anzugebende Informationen über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert ab. Im Einzelnen liegen IFRS 13 dabei folgende Zielsetzungen zugrunde (IFRS 13.B6):

  • Festlegung eines einzigen Katalogs von Regelungen für alle von den IFRS vorgeschriebenen oder gestatteten Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, um eine Komplexitätsreduktion und einen Abbau von Inkonsistenzen zu erreichen
  • Definition des beizulegenden Zeitwerts und Klärung zugehöriger Leitlinien mit dem Zweck der verlässlicheren Vermittlung des Bewertungsziels
  • Verbesserung der Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, um dem Abschlussadressaten die Beurteilung der Bewertungsverfahren sowie verwendeter Eingangsparameter zu erleichtern
  • Erhöhung der Konvergenz zwischen den IFRS und den US-GAAP
 

Tz. 746

Zu einer Anwendung des IFRS 13 kommt es immer dann, wenn ein anderer Standard die Bewertung oder Angaben über Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert vorschreibt oder gestattet (IFRS 13.B20).

Folgende Fälle sind vom Anwendungsbereich des IFRS 13 in Bezug auf Bewertungs- und Angabevorschriften explizit ausgeschlossen (IFRS 13.B.20):

  • anteilsbasierte Vergütungen im Anwendungsbereich des IFRS 2
  • Leasingverhältnisse im Anwendungsbereich des IAS 17
  • Bewertungen, die lediglich Ähnlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert aufweisen. Hierzu zählen insbesondere der Nettoveräußerungswert nach IAS 2 oder der Nutzungswert nach IAS 36

Im Hinblick auf die Angabepflichten des IFRS 13 besteht eine Ausnahme für nachfolgende Sachverhalte (IFRS 13.B.20):

  • Planvermögen gemäß IAS 19, das zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird
  • Kapitalanlagen eines Altersversorgungsplans, das zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird
  • Vermögenswerte, bei denen der erzielbare Betrag der beizulegende Zeitwert abzüglich Kosten des Abgangs nach IAS 36 ist
[892] Olbrich/Brösel, DB 2007, 1543 (1543 ff.); Homfeldt, PiR 2014, 37 (38).

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