Tz. 771

Das gewählte Verbrauchsfolgeverfahren muss sich innerhalb der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bewegen. Der Sinn dieser ausdrücklichen Bezugnahme erschließt sich nicht ohne Weiteres, da § 256 HGB selbst eine Ausnahme von einigen Bewertungsgrundsätzen des § 252 HGB begründet (§ 256 HGB, vgl. Tz. 757), gleichzeitig § 252 Abs. 2 HGB solche Ausnahmen aber ohnehin zulässt.

 

Tz. 772

Der BFH hat angesichts dessen gefragt, ob jedes Verbrauchsfolgeverfahren stets daran zu messen ist, ob sein Vereinfachungseffekt tatsächlich eintritt, und dies im Ergebnis bejaht.[918] Danach soll eine GoB-widrige Vereinfachung vorliegen, wenn

  • Vorratsgegenstände mit (absolut betrachtet) hohen Erwerbsaufwendungen vorliegen,
  • die Anschaffungskosten ohne Weiteres identifizierbar sind,
  • die Anschaffungskosten sich den einzelnen Vermögensgegenständen ohne Schwierigkeiten zuordnen lassen.

In diesem Falle sind die Mehrkosten der Einzelbewertung gering, weil sie problemlos möglich ist und sich im Verhältnis zum Wert der bewerteten Vermögensgegenstände in Grenzen hält.

[918] BFH v. 20.6.2000, VIII R 32–98, DStR 2001, 1911.

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