Tz. 219

Der Wertminderung des Sachanlagevermögens liegt IAS 36 zugrunde. Der Anwendungsbereich des IAS 36 umfasst allerdings weder Vorräte (IAS 2) noch Aktivposten aus Steuerlatenzen (IAS 12) oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (investment properties) im fair value model (IAS 40.32b). Ebenso sind Finanz­instrumente aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen (IAS 36.2). Im Blickpunkt stehen damit Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 16 und IAS 38 sowie at cost bewertete Renditeimmobilien und Beteiligungen im Einzelabschluss oder at equity investments im Konzernabschluss (IAS 28.33). Prominentester und in der Praxis bedeutsamster Posten ist jedoch der Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) aus Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3.55).

 

Tz. 220

Hauptaugenmerk des Wertminderungstests nach IAS 36 ist somit die Werthaltigkeitsprüfung des goodwill, da die Folgebewertung des goodwill ausschließlich auf dem impairment only approach[456] ohne die Möglichkeit einer anderweitigen planmäßigen Fortschreibung (IAS 38.107) basiert. Auch bauen die Überlegungen zum Wertminderungstest auf der Einzelbewertung von Vermögenswerten auf (IAS 36.22), so dass Vermögenswerte ohne isolierbare Zahlungsströme (goodwill) mit anderen Vermögenswerten zu Zwecken des Wertminderungstests zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (cash generating units; CGU) zusammengefasst werden müssen (vgl. Kapitel 5 Tz. 265).

[456] Fuchs, in: Buschhüter/Striegel, IFRS, IAS 38 Rn. 57 u. 58.

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