Tz. 712

Die IFRS sehen eine Aktivierungspflicht von Fremdkapitalzinsen vor. IAS 23 regelt die bilanzielle Abbildung von Aufwendungen für die Fremdfinanzierung als Bestandteil sowohl der Anschaffungs- als auch der Herstellungskosten qualifizierter Vermögenswerte.

 

Tz. 713

Der Anwendungsbereich von IAS 23 umfasst als Fremdkapitalkosten Zinsen und andere Kosten, die mit der Aufnahme von Fremdkapital verbunden sind (IAS 23.5). Nach IAS 23.6 können Fremdkapitalkosten Folgendes umfassen:

  • Zinsaufwendungen, die nach der Effektivzinsmethode berechnet wurden (IAS 39)
  • Finanzierungskosten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die gemäß IAS 17 bilanziert werden (IAS 17)
  • Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind (IAS 21)
 

Tz. 714

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Kosten des Eigenkapitals (IAS 23.3). Nicht zu den Finanzierungskosten zählen ebenfalls Aufzinsungen von langfristigen Rückstellungen, da kein Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt wurde, sowie Aufwendungen bzw. Erträge aus vorzeitiger Kündigung und Rückzahlung von Krediten oder Sicherungsgeschäften, da hier bereits die Zinsabgrenzung rechnerisch einbezogen wird.

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