Tz. 675

Herstellungsobjekt kann nur ein Vermögensgegenstand i. S. d. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sein. Nach Rechtsprechung des BFH und ganz h. M. führen darüber hinaus auch vollständig oder teilweise erbrachte Dienst- und Werkleistungen zu Herstellungskosten.[789] Das begegnet erheblichen Zweifeln:[790] Lediglich vorbereitete Dienstleistungen erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Vermögensgegenstandes und haben ein allenfalls zweifelhaftes Schuldendeckungspotenzial. Dass sie in § 266 Abs. 2 B. I.2 HGB genannt sind (§ 266 HGB), ist systemwidrig und war europarechtlich nicht erforderlich, da die 4. RiLi nur unfertige Erzeugnisse nannte und für unfertige Leistungen gem. Art. 18 der vierten Richtlinie ein Ausweis als RAP vorgesehen war.[791] Soweit es die Pflicht zum Ausweis unfertiger Leistungen betrifft, gilt nach der EU-Bilanzrichtlinie nichts anderes, eine Erfassung als RAP wäre zumindest zulässig. Allein die Erwartung, eine vorbereitete Dienstleistung werde sich rentieren, berechtigt unter dem Realisationsprinzip nicht zum Ansatz von Herstellungskosten.[792]

Nicht erforderlich ist, dass stets ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird. Ausreichend ist zum einen bereits, dass ein im Wesentlichen abgenutzter (Vollverschleiß) oder zerstörter Vermögensgegenstand wieder betriebsbereit gemacht wird.[793] Ferner genügt die Erweiterung und die wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes. Die Übergänge zwischen Verbesserung und Erweiterung sind fließend, Überschneidungen sind möglich.[794]

[789] BFH v. 7.9.2005, VIII R 1/03, DStR 2005, 1975 mit Anm. Hoffmann; ADS, § 255 HGB Rn. 119; Knop/Küting, in: HdR, § 255 HGB Rn. 131; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 255 HGB Rn. 60.
[790] So mit Recht Ekkenga, in: KK-RechnR, § 255 HGB Rn. 85.
[791] So tendenziell auch Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 266 HGB Rn. 34; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 42 GmbHG Rn. 159.
[792] So aber Selchert, BB 1986, 2298 (2299).
[793] Drüen, in: GroßKo-HGB, § 255 HGB Rn. 19.
[794] ADS, § 255 HGB Rn. 126; Kahle/Hiller, DStZ 2013, 462.

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