Tz. 177

Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen sind ein Unterfall der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.[409] Auch sie sind dementsprechend mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dasselbe gilt für vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen. Die Besonderheit dieser Verpflichtungen besteht darin, dass das Gesetz u. a. abweichende Regelungen für die Abzinsung vorsieht. Zudem sind sie von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Gesellschaften gesondert auszuweisen (vgl. § 266 Abs. 3 B 1. HGB).

[409] Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 46.

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