Tz. 120

Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind erforderlich, wenn zum Stichtag der Wert eines Vermögensgegenstandes voraussichtlich dauerhaft gemindert ist. Das gilt unabhängig davon, ob er abnutzbar ist. Entfällt der Grund für die Minderung später entgegen der Erwartung, ist der Wert wieder aufzuholen. Bei nur vorübergehender Wertminderung scheidet eine außerplanmäßige Abschreibung seit Inkrafttreten des BilMoG 2009 außer für Finanzanlagen aus; für diese gilt in diesem Fall ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung, das vor BilMoG für alle Vermögensgegenstande des Anlagevermögens bestand.[283] Die Beschränkung der Abschreibungsanlässe auf Fälle dauerhafter Wertminderung wird als "gemildertes Niederstwertprinzip" bezeichnet. Es bildet das Gegenstück zum "strengen Niederstwertprinzip", das für das Umlaufvermögen gilt; es gebietet außerplanmäßige Abschreibungen auch bei nur vorübergehender Wertminderung vorzunehmen.

[283] Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 253 HGB Rn. 105; Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 13.

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