Tz. 621

Für die Umsetzung der Rechtsfolgen in der Bilanz und der GuV steht nach h. M. sowohl die sog. Bruttomethode als auch die sog. Nettomethode zu Verfügung (Wahlrecht).[727] Bei der Nettomethode, auch als Einfrierungsmethode bezeichnet, wird das Grundgeschäft zum Sicherungskurs bilanziert, Wertveränderungen beim Sicherungsgeschäft nicht erfasst.[728] In dem Umfang, wie sich die Zahlungsströme ausgleichen, bleibt die Bilanzierung also trotz der sich real ändernden Werte unverändert. Die Bruttomethode, auch als Durchbuchungsmethode bezeichnet, stellt die sich ausgleichenden Entwicklungen jeweils in Bilanz und GuV dar. Im Ergebnis bleibt diese Bilanzierung zwar wiederum erfolgsneutral, allerdings verlängert sich die GuV; Aufwendungen und Erträge gleichen sich zwar aus, sind aber zu hoch. Deshalb wird überwiegend für zutreffend gehalten, auch bei Anwendung der Bruttomethode die Wertänderungen nicht in der GuV zu buchen.[729]

[727] Cassel/Kessler, in: Bertram u. a., HGB, § 254 HGB Rn. 43; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 254 HGB Rn. 63.
[728] Hennrichs, WPg 2010, 1185, (1189).
[729] IDW RS HFA 35 Rn. 86, WPg Supplement 3/2011, 59; Hennrichs, WPg 2010, 1185, (1190); Rimmelspacher/Fey, WPg 2013, 994, (997); für Wahlrecht Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 254 HGB Rn. 58.

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