Tz. 724

Fremdkapitalkosten, die der Anschaffung bzw. Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts direkt zurechenbar sind, sind als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Vermögenswerts zu behandeln (IAS 23.1, 23.8 f.). Im Gegensatz hierzu sieht das deutsche Handelsrecht nach § 255 Abs. 3 HGB (nur) ein Bewertungswahlrecht für die Ermittlung der Herstellungskosten vor.[887] Anzuwenden sind die Regelungen auf qualifizierte Vermögenswerte. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ein beträchtlicher Zeitraum (substantial period) zwischen dem Beginn der Anschaffung bzw. Herstellung und dem Erreichen des beabsichtigten verkaufsfähigen (gilt für Vorräte) oder gebrauchsfähigen (gilt für Anlagevermögen) Zustands liegt (IAS 23.5). Eine Konkretisierung, ab wann ein „beträchtlicher Zeitraum” anzunehmen ist, ist im Standard nicht vorhanden. Nach Auslegung im Schrifttum wird dabei regelmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten abgestellt.[888] Wegen der Notwendigkeit, die Zeitperiode anhand objektiver Merkmale (Art des Vermögens) zu bestimmen, können aber auch kürzere Zeiträume herangezogen werden.[889] Abzustellen ist dabei allerdings auf eine sachliche Fristbestimmung.

 

Tz. 725

In einer Negativabgrenzung sind solche Vermögenswerte nicht als qualifiziert anzusehen, wenn sich diese bereits im Erwerbszeitpunkt in ihrem beabsichtigten gebrauchs- bzw. verkaufsfähigen Zustand befinden (IAS 23.7).

 

Tz. 726

Ein Bilanzierungsmethodenwahlrecht besteht für Fremdkapitalkosten,

  • die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, z. B. biologische Vermögenswerte (IAS 23.4(a)) oder
  • Fremdkapitalkosten auf Vorräte, die in großen Mengen wiederholt hergestellt werden (IAS 23.4(b)).
[887] Vgl. grundlegend Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 255 HGB.
[888] Vgl. PwC (Hrsg.), Manual of Accounting – IFRS 2014, 10. Aufl., London 2014, Ch. 16.94; IDW RS HFA 37 Rn. 5, WPg 2010, 80 (81).
[889] KPMG (Hrsg.), Insights into IFRS 2014/15, 10. Aufl., London 2014, Ch. 4.6.20.40: Hiernach ist bereits ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausreichend.

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