Tz. 142

Verbindlichkeiten (zum Begriff vgl. Kapitel 5 Tz. 60) sind mit dem Erfüllungsbetrag einzubuchen, also dem Betrag, der zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufgebracht werden muss. Erfasst sind auch Beträge, die nicht in bar gezahlten werden müssen, sondern grds. auch Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen.[341]

Für Verbindlichkeiten gilt stets das sog. Höchstwertprinzip, das Ausfluss des Vorsichts- und Imparitätsprinzips ist (vgl. Tz. 30, 45). Demnach ist eine Abwertung von Verbindlichkeiten nur bis zum Zugangswert zulässig, eine Aufstockung hingegen grds. geboten, wenn sich der Erfüllungsbetrag erhöht.[342] Weiterer gesetzlicher Regelungen bedarf es auch im Hinblick auf die Folgebewertung von Verbindlichkeiten daher nicht. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Rentenverpflichtungen (näher unten bei § 255 HGB, vgl. Tz. 207).

[341] Statt aller Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 253 HGB Rn. 2.
[342] Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 253 HGB Rn. 102; Tiedchen, in: MüKo-BilR, § 253 HGB Rn. 24.

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