Tz. 661

§ 255 HGB konkretisiert die in § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB angesprochenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Abs. 1 regelt, welche Kosten Anschaffungskosten sind, Abs. 2 welche Kosten in die Herstellungskosten einzubeziehen sind. In Abs. 2a wird konkretisierend festgelegt, wie Herstellungskosten im Falle selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände zu ermitteln sind. Abs. 3 betrifft die Behandlung von Fremdkapitalzinsen. Abs. 4 schließlich konkretisiert den in § 253 Abs. 1 Satz 3–4 HGB erwähnten Begriff des beizulegenden Zeitwerts (§ 253 HGB).

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