Tz. 597

Die Vorschrift normiert die Bilanzierung von Bewertungseinheiten (auch als kompensatorische Bewertung bezeichnet). Die Abbildung von Bewertungseinheiten in der Bilanz dient der besseren Darstellung von Geschäften, deren Chancen und Risiken sich ausgleichen. Unternehmen sichern insbesondere Währungs-, Zins- und Preisrisiken häufig bewusst ab, indem sie Geschäfte mit gegenläufigen Risiken eingehen. Aufgrund des Einzelbewertungs-, Vorsichts-, Realisations- und Imparitätsprinzips ist es aber bilanzrechtlich nicht ohne Weiteres möglich, diese Geschäfte einheitlich zu bewerten und zusammenhängend darzustellen. Deshalb war bereits vor Schaffung einer ausdrücklichen Regelung für Bewertungseinheiten anerkannt, dass deren faktische Bildung eine Ausnahme von den genannten Gründen gem. § 252 Abs. 2 HGB rechtfertigen kann und daher ihre bilanzielle Erfassung möglich ist. Steuerrechtlich waren sie ebenfalls schon früher vorgesehen (§ 5 Abs. 1a EStG).[683] Diese Entwicklung hat der Gesetzgeber mit § 254 HGB nachvollzogen. Änderungen der bisherigen Bilanzierungspraxis sind nicht intendiert, die Vorschrift soll diese Praxis lediglich rechtlich nachvollziehen.[684]

[683] Prinz, in: KK-RechnR, § 254 HGB Rn. 4.
[684] BT-Drucks. 16/10067, 57.

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