Tz. 214

Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten spielt auch nach IFRS eine gewichtige Rolle. Hierbei muss entweder auf die Komplexität der Bewertungsregelungen hingewiesen werden, wie z. B. nach IAS 39, oder auf die Bedeutung der Regelungen vor dem Hintergrund der Prominenz der betroffenen Posten. Letzteres stellt vornehmlich auf die Regelungen zur Wertminderung nach IAS 36 ab, da die IFRS hinsichtlich der goodwill-Bilanzierung keine planmäßige Abschreibung kennen. In der Folge bedingt eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine "Auflösung" des goodwill-Postens überhaupt ein Tätigwerden des Unternehmens (speziell die Vorbereitung und Durchführung eines Wertminderungs-Tests).

 

Tz. 215

Daneben existieren auch besondere Bewertungsnormen, wie z. B. IAS 41. Die Bewertung biologischer Vermögenswerte orientiert sich maßgeblich am Gedanken der fair value Bilanzierung. Das zentrale Argument für die fair-value-Bilanzierung ist die Langfristigkeit des Produktionsprozesses.[455] Allerdings führt dies auch zu einem fundamentalen Bruch mit dem Anschaffungskostenprinzip und rüttelt damit an einer der Grundfesten der Bilanzierung. In der Folge ergeben sich unrealisierte Bewertungsgewinne, deren Warheitsgehalt erst zukünftig überprüft werden kann.

[455] Janze, in: IFRS, Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 40 Rn. 2.

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