Tz. 74

§ 253 HGB enthält die grundlegenden Regeln für die Zugangs- und Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden. Die Vorschrift konstituiert das Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip als Grundsatz einer vorsichtigen, an der Gegenleistung orientierten Bewertung. Im Einzelnen regelt die Norm sodann die Folgebewertung von Rückstellungen und Vermögensgegenständen. Die Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung von Vermögensgegenständen enthält nicht § 253 HGB, sondern § 255 HGB, der insoweit § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB konkretisiert.

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