Tz. 2
Die Vorschrift des § 252 Abs. 1 HGB enthält die grundlegenden Bewertungsgrundsätze des HGB-Bilanzrechts. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Normierung bereits früher anerkannter Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die teilweise nicht nur für die Bewertung, sondern auch für den Ansatz Bedeutung haben.[1] § 252 Abs. 2 HGB erlaubt in begründeten Ausnahmefällen ein Abweichen von den in Satz 1 aufgeführten Bewertungsgrundsätzen.
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