Tz. 796

Umzurechnen sind nur Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Andere Schulden (Rückstellungen, Eigenkapital) und RAPs sind nicht erfasst. RAPs führen nicht zu künftigen Mittelzu- oder abflüssen, Eigenkapital lautet nicht auf fremde Währung. Die Erwähnung von Rückstellungen hielt der Gesetzgeber für überflüssig, weil sie ohnehin zu jedem Stichtag neu zu bewerten und in diesem Zusammenhang zum Devisenkassakurs umzurechnen seien.[928] Zu jenem Zeitpunkt ging der Gesetzgeber aber noch davon aus, dass generell zum Kassakurs und nicht zum Kassamittelkurs umzurechnen sei. Diese Erleichterung kam erst später ins Gesetz. Rückstellungen wurden dann nicht nochmals angesprochen. Ob es sich hierbei um ein Versehen handelt, ist unklar, erscheint aber wahrscheinlich. Insofern wird man eine analoge Anwendung auf Rückstellungen befürworten können. Allein die Unsicherheit einer Verpflichtung vermag nicht zu erklären, warum ihre Höhe, die zu schätzen ist, anhand des Briefkurses statt des Mittelkurs festgestellt werden muss.[929]

[928] BT-Drucks. 17/10067, 62.
[929] A. A. ohne Begründung die h. M., vgl. Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 256a HGB Rn. 4; Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 256a HGB Rn. 39; Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 256a HGB Rn. 31 ff.

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