Tz. 813

IAS 21.8 grenzt die folgenden Währungsbegriffe voneinander ab:

  • Die funktionale Währung (functional currency) bezeichnet die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem die betreffende Einheit tätig ist.
  • Im Gegensatz dazu wird als Fremdwährung eine Währung bezeichnet, die nicht der funktionalen Währung entspricht.
  • Die Berichts- oder Darstellungswährung (presentation currency) bezeichnet die Währung, in der der Einzel- oder Konzernabschluss dargestellt wird.
 

Tz. 814

Die Währungsumrechnung erfordert darüber hinaus eine Differenzierung zwischen monetären und nichtmonetären Vermögenswerten und Schulden. Zu den monetären Posten zählen Geld, Geldäquivalente sowie Vermögenswerte und Schulden, die zu einem sicheren Zu- oder Abfluss liquider Mittel führen (IAS 21.8).

Folglich ist das wichtigste Charakteristikum eines monetären Bilanzpostens das Recht auf Vereinnahmung bzw. die Verpflichtung zur Entrichtung eines festen bzw. bestimmbaren Geldbetrags. Forderungen aus Lieferung und Leistung sowie Darlehensforderungen sind demnach monetäre Posten, da mit ihnen das Recht einhergeht, einen bestimmten Geldbetrag zu vereinnahmen. Rückstellungen sind dann als monetäre Posten zu klassifizieren, wenn der Charakter einer Sachleistung (z. B. bei der Gewährleistung) nicht vorherrscht.

Nichtmonetäre Posten sind u. a. Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte sowie Vorräte. So stellt Vorratsvermögen an sich kein Recht dar, einen Geldbetrag zu vereinnahmen. Erst im Falle einer Veräußerung, stellt die daraus resultierende Forderung ein Recht dar, einen entsprechenden Geldbetrag zu vereinnahmen (IAS 21.16).

GmbH-Anteile und Aktien sind in Ermangelung eines Rechtes auf Vereinnahmung liquider Mittel ebenfalls als nicht monetäre Bilanzposten anzusehen.

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